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EUSCHULAUSLVORRV
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§ 2
EUSCHULAUSLVORRV
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
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