Gesetz.sh
EURAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 39 Gebühren und Auslagen

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.