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EUPATANMVER_FFV
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§ 2
EUPATANMVER_FFV
Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen (AnsprÜbersV)
§ 2
Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche ist dem Antrag nach
§ 1
als Anlage beizufügen.
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