Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus
- 1.
- einem Vorsitzenden,
- 2.
- jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats und
- 3.
- jeweils einer unabhängigen Person, die von der zuständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt wird.