1Das nach
§ 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.
2§ 93 Absatz 1a und
§ 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.