Ist Gegenstand des Verfahrens ein nach
§ 4 erstrecktes Schutzrecht oder eine nach
§ 4 erstreckte Schutzrechtsanmeldung, so richtet sich der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem 1. Mai 1992 begonnen hat, nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften.