(1) Nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen werden, auch soweit eine Prüfung nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften bereits stattgefunden hat, nach § 5 Abs. 2 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht.
(2) Gegen die Eintragung der in Absatz 1 genannten angemeldeten Zeichen kann nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes Widerspruch nur erheben,
- 1.
- 2.
- wer, soweit das bekanntgemachte Zeichen in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet worden ist, für gleiche oder gleichartige Waren ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 1 erstreckt worden ist, beim Deutschen Patentamt angemeldet hat.