Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach
§ 14c, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten
§ 14c Absatz 4 und die Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung vom 1. August 2002 in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.