Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
ERSDIG
/
§ 58
ERSDIG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
§ 58
Dienstvergehen
Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L