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ERHOLNUTZG
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§ 6
ERHOLNUTZG
Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte (Erholungsnutzungsrechtsgesetz - ErholNutzG)
§ 6
Dauer des Erbbaurechts
Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.
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