Gesetz.sh
ENWGKOSTV

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Energiewirtschaftskostenverordnung - EnWGKostV)
§ 2 Gebührenhöhe

Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.