(1) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese Regelungen können zum Gegenstand haben:
- 1.
- die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen,
- 2.
- die Bedingungen, unter denen der Betreiber der LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren muss,
- 3.
- die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie
- 4.
- die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.