(1) Für den Eigentümer und den Mieter eines Heizgerätes nach
§ 1 Absatz 2 ist das Anbringen des Etiketts und die Information nach
§ 18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach
§ 16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach
§ 17 Absatz 1 kostenfrei.
(2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heizgerätes nach
§ 1 Absatz 2 haben das Anbringen des Etiketts nach
§ 16 Absatz 1 oder
§ 17 Absatz 1 zu dulden.