(1) Auf der Grundlage des Rahmenvertrags sind in den jeweiligen Abrechnungsjahren einzelne Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen abzuschließen. Diese Verträge müssen insbesondere regeln, dass
- 1.
- sich die Höhe der Zahlungsverpflichtungen danach richtet, in welcher Höhe die Entschädigungseinrichtung gemäß § 19 die Erbringung von Jahresbeträgen durch Zahlungsverpflichtungen gestattet hat;
- 2.
- Zahlungsverpflichtungen unwiderruflich und unkündbar sind;
- 3.
- die jeweilige Zahlungsverpflichtung durch bestimmte Finanzsicherheiten nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 besichert wird;
- 4.
- sich das CRR-Kreditinstitut der sofortigen Vollstreckung bezüglich der Zahlungsverpflichtung unterwirft (§ 61 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes);
- 5.
- die Übertragung von Verträgen über Zahlungsverpflichtungen auf andere CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe des § 24 zulässig ist;
- 6.
- das CRR-Kreditinstitut gegenüber der Entschädigungseinrichtung zur Anzeige aller Umstände nach Maßgabe des § 31 verpflichtet ist und
- 7.
(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen ein einheitliches Vertragsmuster, das als Anlage zu dem Rahmenvertrag nach § 21 vereinbart wird. Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.