(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zuwiderhandelt oder
- 2.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und
- 2.
- die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2.