(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des
§ 4, die
- 1.
sich in einem Steuerlager befinden,
- 2.
nach den §
§ 10 bis 13 befördert werden.
(2) Steuerlager sind
- 1.
Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (
§ 6),
- 2.
Lager für Energieerzeugnisse (
§ 7).
(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des
§ 4 unter Steueraussetzung herzustellen (
§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (
§ 7 Absatz 2).