Ordnungswidrig im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer vollziehbaren Verfügung nach
§ 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
- 2.
eine Meldung nach
§ 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.