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ELEKTROG_2015
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§ 36
ELEKTROG_2015
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
§ 36
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
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