Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
EKFG
/
§ 9
EKFG
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Klima- und Transformationsfondsgesetz - KTFG)
§ 9
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L