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§ 5
EKFG
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Klima- und Transformationsfondsgesetz - KTFG)
§ 5
Rücklagen
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
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