(1) Die Befolgung der Verfügungen, die die gesetzliche Entschädigungseinrichtung innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, ist mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen.
(2) Das Zwangsgeld beträgt bei Maßnahmen gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 1,
§ 34 Satz 1 und 2,
§ 35 Absatz 2,
§ 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu 50 000 Euro, bei Maßnahmen nach
§ 35 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100 000 Euro.