(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)FußnotenFußnote(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)