(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 erhalten von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung in Höhe
- 1.
- des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ihr Dienstherr oder Arbeitgeber das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Einsatzunfalls beendet,
- 2.
- des Verdienstausfalls nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes, der ihnen als beruflich selbstständigen Helferinnen oder Helfern infolge des Einsatzunfalls entsteht, oder
- 3.
- der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls nicht fortgewährt werden.