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EIGENVERBV
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§ 4
EIGENVERBV
Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität (Eigenverbrauchsverordnung)
§ 4
Der nach den §
§ 2
und 3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern.
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