(1) Die vom Bund nach
§ 7 Abs. 3, §
§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt.
(2) Die Durchführung der Aufgaben nach
§ 7 Abs. 3, §
§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn.
(3) (weggefallen)