Gesetz.sh
EGMR-KEV

Verordnung über die Erstattungsbeträge für Kosten und Auslagen im Rahmen der Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsbetragsverordnung - EGMR-KEV)
§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.