Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach
§ 7 oder
§ 8 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §
§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß
§ 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.