Gesetz.sh
EFPV

Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr *) (Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung - EFPV)
§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.