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EFPV
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§ 10
EFPV
Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr *) (Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung - EFPV)
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle