Gesetz.sh
EDLSTFAUSBV_2025

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin * (Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung - EdlStFAusbV)
§ 7 Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.