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§ 2
DSCZUSTV
Verordnung zur Bestimmung der öffentlichen Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits (Datenschutzcockpit-Zuständigkeitsverordnung - DSCZustV)
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
J
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Quelle