Ordnungswidrig im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,
- 2.
entgegen
§ 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.