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DPMAVWKOSTV_2006
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§ 3
DPMAVWKOSTV_2006
Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA-Verwaltungskostenverordnung - DPMAVwKostV)
§ 3
Mindestgebühr
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.
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