Gesetz.sh
DMBILG

Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
§ 43e Außenhandelsbetriebe

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Außenhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden.