Nicht genutzte Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes enden,
- 1.
- 2.
- 3.
- mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 24 Absatz 3,
- 4.
- soweit ein Fall der Nummern 1 bis 3 nicht vorliegt, mit Ablauf des auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermins für den Antrag auf Direktzahlung.