Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
DIGIMANKFLAUSBV
/
§ 2
DIGIMANKFLAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement* (Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - DigiManKflAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L