(1) Im Prüfungsbereich Digitale Entwicklung von Prozessen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeits-, Geschäfts- und Wertschöpfungsprozesse zu analysieren,
- 2.
- Digitalisierungsvorhaben unter wirtschaftlicher Betrachtung zu planen,
- 3.
- Daten zu erheben, zu kategorisieren und bereitzustellen,
- 4.
- Prozessdaten auszuwählen und Entscheidungsoptionen abzuleiten,
- 5.
- die Durchführung eines Kundenauftrags zu begleiten,
- 6.
- Datenschutz und -sicherheit sicherzustellen und
- 7.
- Projektergebnisse kundengerecht darzustellen.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und
- 2.
- seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.