Gesetz.sh
DI_TENG

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968)
§ 14 

Das Kostenpauschale wird nicht geleistet an Mitglieder des Bundestages, die im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten, wenn der Bundestag, abgesehen von den in § 17 Abs. 1 aufgeführten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.