(1) Beschlüsse werden in der Regel im Rahmen der Sitzungen des Lenkungsausschusses nach mündlicher Beratung gefasst.
(2) Stellungnahmen von Mitgliedern, die nicht an der Sitzung teilnehmen, werden von der Geschäftsstelle nach § 18 in die Beratungen eingebracht, wenn sie ihr vor Sitzungsbeginn schriftlich oder elektronisch zugegangen sind.
(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder.
(4) Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zu einer Sitzung eingeladen worden sind und mindestens sechs Mitglieder bei dieser Sitzung anwesend sind.
(5) Der Lenkungsausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Ist nach zweimaliger Abstimmung keine Einstimmigkeit erzielt worden, so wird der Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Lenkungsausschusses gefasst. Bei Stimmengleichheit bei der dritten Abstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Beschlüsse werden von der Geschäftsstelle schriftlich niedergelegt und vom Vorsitz unterzeichnet.
(6) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn
- 1.
- sie einen Antrag auf Datenverarbeitung durch Dritte nach § 25 betreffen,
- 2.
- sie die Bildung einer Arbeitsgruppe betreffen,
- 3.
- sie die Hinzuziehung eines Sachverständigen betreffen oder
- 4.
- eine besondere Dringlichkeit für eine Beschlussfassung vorliegt.