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DGBANKUMWG

Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank (DG Bank-Umwandlungsgesetz)
§ 6 Vorstand

Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Genossenschaftsbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 des Aktiengesetzes ist zulässig.