(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach
§ 9 Abs. 4 eingetragenen Werte ist
§ 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §
§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.