(1) Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf
- 1.
- einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,
- 2.
- fachspezifischen Unterricht,
- 3.
- die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- 4.
- die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
(2) Das Bundesamt kann für die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 Abweichungen vom Grundsatz des § 4 Absatz 3 vorsehen. Dies gilt insbesondere für
- 1.
- Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben,
- 2.
- 3.
- Teilnahmeberechtigte, die beschäftigt sind oder bei denen der Spezialberufssprachkurs der Vorbereitung auf eine konkrete Beschäftigung dient.