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DECKREGV
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§ 19
DECKREGV
Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen (Deckungsregisterverordnung - DeckRegV)
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.
J
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