Arbeitsentgelt nach
§ 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach
§ 7c oder
§ 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.