Die §
§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach
§ 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach
§ 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt.