Gesetz.sh
DBAGZUSTV

Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV)
§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.