Gesetz.sh
D_NENSCHV

Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge (Dünenschutzverordnung Wangerooge - DünenSchV)
§ 4 Zuständigkeit

Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erteilt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.