Ordnungswidrig im Sinne des
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 2 Absatz 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 2.
entgegen
§ 4 Absatz 1 und
§ 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3.
entgegen
§ 2 Absatz 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder vorführt.