(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit | 20 Prozent, | |
| 2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik | 5 Prozent, | |
| 3. Prüfungsbereich Messtechnik | 5 Prozent, | |
| 4. Prüfungsbereich Anlagentechnik | 10 Prozent, | |
| 5. Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess | 30 Prozent, | |
| 6. Prüfungsbereich Produktionstechnik | 15 Prozent, | |
| 7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik | 5 Prozent, | |
| 8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“