Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
CHEMIKAUSBV_2009
/
§ 2
CHEMIKAUSBV_2009
Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin *)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L