Die Ausbildung gliedert sich in
- 1.
- Pflichtqualifikationen, bestehend aus
- 1.1
- 1.2
- für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen:
- 2.
- sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen, die
- a)
- für den Chemielaboranten und die Chemielaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 auszuwählen sind,
- b)
- für den Biologielaboranten und die Biologielaborantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 auszuwählen sind,
- c)
- für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszuwählen sind.